Corona Updates im Juni 2021

Hier finden Sie zusammengefasst alle Corona-Updates für den Monat Juni.

Infobrief 06/2021- 3 Aktualisierte Coronaschutzverordnung

Seit dem 25.06.2021 gilt eine aktualisierte CoronaSchVO, die Sie hier finden:

www.ksb-rhein-sieg.de/themen/corona

Die unten stehenden, bereits in der letzten Verordnungsversion bestehenden Unstimmigkeiten, wurden leider trotz regelmäßiger Anfragen von Seiten des LSB an die Landesregierung mit der Bitte um Veränderung unverändert fortgeschrieben:
1.     In Hallenbädern wird von Sportlern*innen ein Testnachweis verlangt, in anderen geschlossenen Sportstätten nicht. Das ist aus Sicht des LSB nicht nachvollziehbar und unverhältnismäßig, besonders angesichts der Tatsache, dass Hallenbäder nachweislich eine virenfeindliche Umgebung darstellen.
2.     §14 (4) Ziff. 6 normiert für kontaktfreien Sport drinnen (bis 100 Personen) eine Testpflicht, wenn die Mindestabstände nicht eingehalten werden können. Auch das ist für den LSB unverständlich, wenn Kontaktsport drinnen (bis 100 Personen) gleichzeitig Test-frei bleibt.
3.     Wettkämpfe im öffentlichen Raum wie Triathlon oder Laufveranstaltungen werden nach wie vor untersagt, weil sie wie Sportfeste behandelt werden, selbst wenn gar keine Zuschauer anwesend sind.

Zu 2. hat der LSB folgende Erklärung erhalten (in eigenen Worten in Kurzform, den Originaltext finden Sie am Ende dieser Mail): Es wird befürchtet, dass es bei grundsätzlich kontaktfreiem Sport in einer Halle so voll werden könnte, dass dabei mehr „Kontakte“ entstehen als beim Kontaktsport, in dem man nur gelegentlich miteinander in Kontakt kommt. Deswegen wird der Mindestabstand verlangt oder eben alternativ ein Test der Teilnehmer.

Zu 3. ist In §14 (4) 7 jetzt festgelegt, dass Sportfeste und ähnliche Veranstaltungen nun ab Freitag, dem 27.08.2021 erlaubt sind (bisher vorgesehen ab 01.09.21).  

Zu allen genannten Punkten setzt sich der LSB weiter für Verbesserungen ein und hofft auf eine Veränderung in der nächsten Überarbeitung, die spätestens für den 09.07.2021 ansteht. Positiv kann festgestellt werden, dass für den Sport in NRW derzeit durchgehend die „Doppelstufe 1“ gilt, da sowohl landesweit, als auch in allen Städten und Kreisen die Inzidenz unter 35 liegt. Das ermöglicht dem Vereinssport einen sehr weitgehenden Trainings- und Wettkampfbetrieb.
Wie gewohnt hat der LSB die derzeitigen Regelungen für den Sport in einer Tabelle zusammengefasst, die Sie ebenfalls auf der Seite des KSB finden.  

Ausführliche Stellungnahme der Staatskanzlei zu § 14 (4) Ziffer 6 der CoronaSchVo: “Die Pflicht zur Einhaltung der Mindestabstandsregeln beim kontaktfreien Sport ist nicht deshalb unsinnig oder widersprüchlich, weil zugleich auch die Ausübung von Kontaktsport zulässig ist. Denn ohne die Abstandsregeln würde bei den kontaktfreien Sportarten ein sehr langer (nämlich z.B. während der gesamten Kursstunde) sehr naher Kontakt zwischen Personen stattfinden, wohingegen beim Kontaktsport die sehr nahen Kontakte typischerweise immer nur von sehr kurzer Dauer sind (abgesehen einmal vom Ringen). In der Inzidenzstufe 2 gilt daher für den kontaktfreien Sport in Innenräumen die Pflicht zur Einhaltung der Abstandsregeln und zusätzlich die Pflicht zur Vorlage eines Testnachweises (§ 14 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. a CoronaSchVO). In der Inzidenzstufe 1 wird durch § 14 Abs. 4 Nr. 6 Halbsatz 1 CoronaSchVO für den gesamten Sport in Innenräumen (also sowohl Kontaktsport als auch kontaktfreien Sport) die Pflicht zur Vorlage eines Testnachweises aufgehoben. Damit bleibt es aber aus den o.g. Gründen für den kontaktfreien Sport bei der Pflicht zur Einhaltung der Abstandsregeln. Halbsatz 2 der Regelung gibt aber ein Wahlrecht: damit ein Sportkurs wieder mit ebenso vielen Teilnehmern und damit unter gleichen Wirtschaftlichkeitsbedingungen durchgeführt werden kann wie vor Corona, ermöglicht die Regelung den Verzicht auf die Einhaltung der Abstandsregeln, wenn – zur Kompensation der Schutzeinbuße – alle Teilnehmer über einen Negativtestnachweis verfügen.“


Corona-Soforthilfe Sport

Die Soforthilfe Sport des Landes NRW, die über das Förderportal abgewickelt wird, wurde nochmals verlängert. Die Verlängerung gilt bis zum 30.09.2021, Anträge sind bis zum 15.09.2021 möglich unter foerderportal.lsb-nrw.de/ .


Informationen des Rhein-Sieg-Kreises zur digitalen Kontaktpersonennachverfolgung.

Informationsveranstaltungen zur Umsetzung von „IRIS Gateway“   Um die Kontaktpersonennachverfolgung für Gaststätten, Gewerbe, bei Veranstaltungen oder im Sport bestmöglich zu gewährleisten, wird der Rhein-Sieg-Kreis ab dem 15.06.21 die vom Land NRW empfohlene Open-Source-Anwendung „IRIS“ zur Datenübermittlung nutzen. Dabei vernetzt das Gateway als zentrale, digitale Schnittstelle die Anwendungen diverser, bereits bestehender und genutzter App-Lösungen zur Kontaktpersonennachverfolgung und das Gesundheitsamt des Rhein-Sieg-Kreises. Die Daten werden gebündelt und datenschutzkonform in einem verwertbaren Format an das Gesundheitsamt übermittelt.

Was dies konkret für Sie bedeutet und was es bei der Umsetzung zu beachten gilt, möchte der Rhein-Sieg-Kreis Ihnen in zwei digitalen Informationsveranstaltungen erläutern und Ihnen die Möglichkeit für Rückfragen geben. Sie können an einem der folgenden Termine teilnehmen:

  • Donnerstag, 17.06.21 von 16:00 Uhr bis 17:00 Uhr
  • Donnerstag, 24.06.21 von 16:00 Uhr bis 17:00 Uhr

Anmeldungen können Sie unter folgendem Link vornehmen:
https://eveeno.com/irisgatewayrsk Bitte wählen Sie ihren präferierten Tag bei der Anmeldung aus. Die Einwahldaten erhalten Sie automatisch im Nachgang. Damit es nicht zu einer Überlastung der Bandbreite kommt, bitten wir darum, dass sich nur jeweils ein Vertreter Ihres Betriebs bzw. Ihrer Institution anmeldet.


Infobrief 06/2021- 2 – Corona Update

Informationen des Landessportbundes NRW

Aktualisierte Coronaschutzverordnung gültig ab 05. Juni

Zur mitgeteilten Bewertung von Tennis als kontaktfreiem Sport im gestrigen Corona Update liegt nun auch der entsprechende Verordnungstext vor, der auch für andere Sportarten von Bedeutung ist. Die Verordnung gilt ab dem 5. Juni 2021 und bietet nun mehr Sicherheit für das Miteinander von Vereinen, Bünden und Kommunen vor Ort hinsichtlich der Definition von „kontaktfreiem Sport“. Der entsprechende Passus lautet:

„Als kontaktfreie Sportarten gelten Sportarten, bei deren Ausübung typischerweise kein Körperkontakt stattfindet, zum Beispiel Golf und Tennis einschließlich Doppel.“ (§14 (2) Ziffer 6 CoronaSchVO)

Da es sich um eine beispielhafte Aufzählung handelt, ergibt sich eine Übertragbarkeit auf andere Sportarten wie zum Beispiel Tischtennis oder Badminton.

Darüber hinaus hat es weitere Änderungen in der CoronaSchVO gegeben, die Sie anhand der gelben Markierungen leicht nachvollziehen können. Die bereinigte aktuelle Version der CoronaSchVO finden Sie HIER.


Infobrief 06/2021 – Corona Update

Informationen des Landessportbundes NRW

Aktualisierte Coronaschutzverordnung

Auch zu den mit unserem Corona-Update 05/2021 – 4 mitgeteilten Regeln für den Sport, die seit dem 28. Mai gelten, hat es zahlreiche Nachfragen gegeben. Die resultierenden Fragen werden im Folgenden aufgegriffen.

„Mitnahme“ von Erlaubnissen von Inzidenzstufe zu Inzidenzstufe
Wichtig ist in der neuen Systematik der drei Inzidenzstufen, dass die Erlaubnisse aus Stufe 3 in die Stufe 2, und die Erlaubnisse aus den Stufen 3 und 2 in die Stufe 1 „mitgenommen“ werden. Dies wurde von vielen Lesern*innen nicht nachvollzogen und der Landessportbund hat daher an einigen Stellen die Erlaubnisse der Vorstufen in der nächsten Stufe noch einmal explizit aufgeführt. So bleibt zum Beispiel die in Stufe 3 geltende Testfreiheit für kontaktfreien Sport mit bis zu 25 Personen draußen und Kontaktsport draußen von Kinder-/Jugendgruppen bis einschließlich 18 Jahre in den Stufen 2 und 1 selbstverständlich erhalten.

Anfängerschwimmausbildung in Freibädern
Die Zahl der zugelassenen Kinder wurde von 20 Kinder auf 25 erhöht (in Schwimmhallen unverändert 10).

Umfang der Anfängerschwimmausbildung
Klargestellt wurde durch das MAGS NRW, dass unter die Anfängerschwimmausbildung auch Seepferdchenkurse und die Bronzekurse fallen.

Tests
Besonders viele Fragen haben uns und den LSB zum Thema „Tests“ erreicht. Um Ihnen hier die Übersicht zu erleichtern, hat der LSB die Informationen zur Testpflicht im Sport noch einmal separat in einer Tabelle aufgeführt, welche zusammen mit der Orientierungshilfe zum Sportbetrieb zu betrachten ist.

Informationen zur Testpflicht
Orientierungshilfe zum Sportbetrieb

Grundsätzlich sind Tests aus anerkannten Testzentren oder begleitete Selbsttests (jeweils mit schriftlicher Bestätigung) notwendig. Reine persönliche Selbsttests reichen nicht aus! Nach der Neuregelung der Schultestungen sollen Schüler*innen nun auch schriftliche Testbescheinigungen durch die Schulen erhalten und diese dann zur Teilnahme am Vereinssport vorlegen können. Nach der Corona-Test-und-Quarantäne-Verordnung besteht außerdem die Möglichkeit, im Verein selbst begleitete Selbsttests durchzuführen. Die Personen, die diese durchführen, benötigen eine zertifizierte Unterweisung. Schulungen dazu bietet beispielsweise das “Deutsche Rote Kreuz” an:
www.drk-nordrhein.de/coronatest-schulung
www.drk-lano.de/angebote/coronatest-schulung

Vereine aus dem Rhein-Sieg-Kreis können sich die Schulungskosten vom Kreissportbund Rhein-Sieg erstatten lassen.

Zuschauer*innen
Für die Nutzung von Angeboten sieht die CornaSchVO für immunisierte Personen erhebliche Ausnahmen vor. Soweit in der CoronaSchVO z. B. für Zusammenkünfte und Veranstaltungen eine Höchstzahl zulässiger Personen oder Hausstände festgesetzt ist, werden immunisierte Personen nicht eingerechnet. Das gilt aber nicht für die in der CoronaSchVO festgesetzten einrichtungsbezogene Personengrenzen pro Quadratmeter oder anteilige Kapazitätsbegrenzungen (z. B. 1/3 der Normalkapazität etc.).

Tennis
Die Staatskanzlei NRW hat heute Abend nach Rücksprache mit dem Gesundheitsministerium bestätigt, dass Tennis in der geltenden Verordnung einheitlich als kontaktfreier Sport angesehen wird. Das heißt,
– Es können Einzel und Doppel gespielt werden (in Inzidenzstufe 3 nur draußen, in den Stufen 2 und 1 auch drinnen).
– Der Aufnahme von Medenspielen (Mannschafts-Saisonspiele) steht damit nichts mehr im Weg.
– Da bei Medenspielen mit zwei Mannschaften keine Gruppengrößen von mehr als 25 Personen entstehen, besteht bei Durchführung draußen auch keine Testpflicht, unabhängig vom Alter der Spieler*innen. Auf derselben Sportanlage können auch gleichzeitig mehrere Meden-Begegnungen stattfinden, solange die teilnehmenden Mannschaften zueinander Abstand halten.
– In den Inzidenzstufen 2 und 1 fällt die Begrenzung der Personenzahl ganz weg.
– Achtung! Für eine Durchführung drinnen (möglich bei Inzidenzstufen 2 und 1) besteht für alle Personen unabhängig von der Gruppengröße Testpflicht (außer für Kinder bis zum Schuleintritt, Geimpfte und Genesene)

Wir freuen uns, dass mit den aktuell sinkenden Inzidenzwerten deutliche Lockerungen für den Vereinssport in NRW umgesetzt wurden. Bitte tragen Sie Alle durch besonnenes Verhalten weiter dazu bei, dass sich diese positive Entwicklung fortsetzt.

In welcher der drei Inzidenzstufen sich die einzelnen Kreise und Städte in NRW befinden, wird regelmäßig auf den Seiten des Gesundheitsministeriums www.mags.nrw veröffentlicht. Die in drei Inzidenzstufen geltenden Regeln für den Sport hat der LSB erneut in einer Tabelle für Sie zusammengefasst. Die Übersicht finden Sie HIER. Besonders zu erwähnen sind folgende Punkte:

Wettkampfsport erlaubt
Hier können wir einen ersten Erfolg für den Verbands- und Vereinsbetrieb vermelden: Grundsätzlich ist der Wettkampfsport ab einer Inzidenz von unter 100 wieder erlaubt. Selbstverständlich gelten hierbei die jeweiligen Vorgaben in den drei Inzidenzstufen!

Sport drinnen möglich
Ab einer Inzidenz von unter 50 können Sporthallen und Fitnessstudios für den Vereinssport wieder geöffnet werden. Kontaktloser Sport und begrenzt auch Kontaktsport sind mit Tests und Rückverfolgbarkeit wieder erlaubt. Die Vereine werden ihre erfolgreichen Hygienekonzepte des vergangenen Jahres wieder verantwortungsvoll zum Einsatz bringen können.

Schwimmbäder wieder geöffnet
Endlich können nun auch die Schwimmbäder wieder ihren Betrieb aufnehmen. Lange hat der Schwimmverband NRW darum gekämpft, dass auch Hallenbäder mit ihren guten Rahmenbedingungen für einen sicheren Sportbetrieb wieder geöffnet werden können. Zwar ist das diesbezügliche Regelwerk in der CoronaSchVO sehr kompliziert, aber ein Anfang ist gemacht, besonders für den Inzidenzbereich ab 50 abwärts.

Regeln für die Zulassung von Zuschauern angepasst
Ein weiterer, im letzten Update noch unklarer Punkt, wurde ebenfalls im Sinne der Sportvereine geregelt: Die generelle Sitzplatzpflicht für Zuschauer wurde aufgehoben. Die Zahl der Besucher wird nun durch absolute Zahlen bzw. durch Anteile an der Gesamtzuschauerkapazität der Sportanlagen geregelt und eine Pflicht zur festen Zuweisung von Steh- oder Sitzplätzen gilt erst ab einer bestimmten Besucherzahl. Damit herrscht auch Klarheit für Sportanlagen ohne Sitzplätze, auf denen z.B. die auf ihre Kinder wartenden Eltern sich aufhalten können.

Nun liegt der Ball wieder im Feld des organisierten Sports in NRW, mit den teilweise wiedererlangten Freiheiten verantwortungsvoll umzugehen. Dass die Vereine dazu in der Lage sind, haben sie gezeigt. Hygienekonzepte, Tests und die gesicherte Rückverfolgbarkeit müssen nun wieder aufgegriffen und bedarfsgerecht weiter entwickelt werden.

Die Verbände werden die Wiederaufnahme des Wettkampfbetriebs sportartangepasst flexibel gestalten müssen. Zur alten Normalität ist es trotz des nun vorliegenden Stufenmodells noch ein langer Weg.

Wir freuen uns, dass mit den aktuell sinkenden Inzidenzwerten deutliche Lockerungen für den Vereinssport in NRW umgesetzt wurden. Bitte tragen Sie Alle durch besonnenes Verhalten weiter dazu bei, dass sich diese positive Entwicklung fortsetzt.


Informationsseiten für Vereine

Häufig gestelle Fragen (FAQ) LSB NRW: ..weiterlesen
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Informationsseiten der Behörden und Verbände:
Gesundheitsamt des Rhein-Sieg-Kreises: ..weiterlesen
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Kreissportbund Rhein-Sieg e.V., Wilhelmstr 8 a, 53721 Siegburg
Telefon: +49 2241 69060 – Telefax: +49 2241 971413 –
E-Mail: kontakt@ksb-rhein-sieg.de – Internet: www.ksb-rhein-sieg.de
Präsidium: Wolfgang Müller (Präsident);
Stellvertreter/in: Irma Gillert,  Karl-Heinz Carle, Olaf Pohl; Schatzmeister: Hermann Müller
Vereinsregisternummer: 608 beim Amtsgericht Siegburg

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