§ 1 Name und Sitz

Der Stadtsportverband Sankt Augustin e.V., im Folgenden kurz als SSV bezeichnet, ist die Gemeinschaft der Sportvereine in der Stadt Sankt Augustin.
Als selbständige Untergliederung des Kreissportbundes Rhein-Sieg e.V. (KSB) und des LandesSportBundes Nordrhein Westfalen e.V. (LSB NRW) fördert er deren Zielsetzungen im Rahmen seiner örtlichen Zuständigkeit.
Er hat seinen Sitz in Sankt Augustin und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Siegburg unter der Nr. VR 2430 eingetragen.

§ 2 Zweck

  1. Der SSV verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Er ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des SSV dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des SSV. Keine Person darf durch Ausgaben, die den Zwecken des SSV fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  3. Der SSV bekennt sich zur freiheitlich-demokratischen Lebensordnung und tritt für Mitbestimmung, Mitverantwortung, Gleichberechtigung und Chancengleichheit ein. Er ist parteipolitisch neutral. Er tritt für die Menschenrechte und für Toleranz im Hinblick auf Religion, Weltanschauung und Herkunft ein.
  4. Der SSV tritt dafür ein, dass allen Einwohnern der Stadt Sankt Augustin die Möglichkeit gegeben wird, unter zeitgemäßen Bedingungen Sport zu treiben. Er nimmt sich der Anliegen der Sportvereine bei der Förderung und Pflege des Sports und der Jugendhilfe an und ist Bindeglied zwischen den Sportvereinen und der Stadt Sankt Augustin.

§ 3 Aufgaben

Zur Erreichung dieser Zweckbestimmung gibt sich der SSV insbesondere folgende Aufgaben:

  • Förderung, Koordination und Sicherung der Zusammenarbeit aller Sportvereine der Stadt Sankt Augustin
  • Akquisition von Sportfördermitteln
  • Verteilung von Sportfördermitteln
  • Unterstützung der Mitglieder durch Wahrnehmung der Interessenvertretung gegenüber Rat und Verwaltung der Stadt Sankt Augustin sowie der Öffentlichkeit, soweit nicht Wahrnehmung durch den Verein geboten
  • Koordinierendes Mitwirken beim Aufstellen von Benutzungsplänen für alle Sportstätten der Stadt Sankt Augustin
  • Beratung zuständiger Stellen im Rahmen der Förderung des Sportstättenbaus einschließlich deren Ausstattung und Unterhaltung
  • Bewertung und Abgabe der sportfachlichen Stellungnahme zu Anträgen der Vereine an die Stadt Sankt Augustin
  • Mitwirkung bei der Sportentwicklungsplanung
  • Vertretung in Ausschüssen des Rates der Stadt Sankt Augustin
  • Koordination bei der Planung, Organisation und Durchführung
    • der jährlichen Sportabzeichenaktion
    • von Stadtmeisterschaften in Kooperation mit Stadt und Vereinen
    • von Sportlerehrungen
    • sportspezifischer Anteile an kulturellen Veranstaltungen der Stadt Sankt Augustin
    • von Bildungsveranstaltungen für Vereinsmitarbeiter/innen
  • Förderung der Zusammenarbeit zwischen Schulen und Vereinen
  • Koordinierung des Breiten- und Gesundheitssports
  • Information der Vereine über Aktivitäten LSB/KSB/Vereine der Stadt Sankt Augustin
  • Förderung der Zusammenarbeit der Sportjugend mit Schulen und nicht staatlichen Organisationen im Sinne der Jugendhilfe

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Als ordentliches Mitglied können dem SSV angehören:
    1. alle Sportvereine mit Sitz in Sankt Augustin, die einer ordentlichen Mitgliederorganisation des LSB NRW gemäß § 8 Abs. 1 der Satzung des LSB NRW angehören
    2. alle Vereine / Instutionen mit Sitz in Sankt Augustin, die einer Mitgliederorganisation mit besonderer Aufgabenstellung des LSB NRW gemäß § 10 der Satzung des LSB NRW angehören
  2. Als außerordentliches Mitglied können sonstige dem Sport dienende Vereine und Institutionen mit Sitz in Sankt Augustin angehören.
  3. Die Mitgliedschaft wird durch Beschluss des Vorstandes auf schriftlichen Antrag des Vereins begründet. Wird ein Antrag vom Vorstand abgelehnt, so entscheidet auf Antrag die nächste Mitgliederversammlung.
  4. Schulen in der Stadt Sankt Augustin sowie Vereine, die nicht Mitglied im SSV sind, können zu den Versammlungen des SSV auf Einladung beratende Vertreter entsenden.

§ 5 Besondere Mitgliedschaft

Persönlichkeiten, die sich im Vorstand des SSV um den Sport verdient gemacht haben, können von der Mitgliederversammlung zum Ehrenmitglied oder zum (zur) Ehrenvorsitzenden ernannt werden.
Ehrenvorsitzende bzw. Ehrenmitglieder sind zu den Mitgliederversammlungen einzuladen und haben dort beratende Stimme.

§ 6 Erlöschen der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft erlischt
    1. mit dem Ende der Mitgliedschaft in der jeweiligen Mitgliedsorganisation des LSB NRW oder deren Ausscheiden aus dem LSB NRW.
    2. durch Austritt, Ausschluss, Auflösung oder Verlust der Gemeinnützigkeit.
  2. Der Austritt ist mit vierteljährlicher Frist zum Ende eines Kalenderjahres möglich. Er ist dem SSV schriftlich mitzuteilen.
  3. Über den Ausschluss aus dem SSV entscheidet der Vorstand nach Anhörung des Mitglieds. Das Mitglied kann dagegen die Mitgliederversammlung anrufen, die mit 2/3- Mehrheit der anwesenden Stimmen entscheidet. Bei besonders schweren Verstößen kann der Vorstand das Ruhen der Mitgliedschaft anordnen.
  4. Ausschlussgründe sind insbesondere verbandsschädigendes Verhalten, grobe Verstöße gegen die Satzung sowie die Missachtung von Fairnessregeln.

§ 7 Organe

Organe des SSV sind

  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Vorstand

§ 8 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des SSV. Sie besteht aus Vertretern/innen der ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder, den Vertretern/innen der Sportjugend und dem Vorstand des SSV.
  2. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören Beschlussfassung und Kontrolle in allen SSV-Angelegenheiten, soweit durch diese Satzung nicht anderen Organen übertragen. Insbesondere:
    1. Bestimmung der sportpolitischen Richtlinien des SSV
    2. Entgegennahme von Berichten des Vorstandes, der Kassenprüfer/innen und ggf. besonderer Beauftragter
    3. Entlastung des Vorstandes
    4. Beschlussfassung über den Jahresabschluss des letzten und den Haushaltsplan des laufenden Geschäftsjahres
    5. in den Jahren mit Neuwahlen
      • Wahl eines Wahlleiters
      • Wahl des Vorstandes
      • Wahl von zwei Kassenprüfer/innen und zwei Ersatzkassenprüfer/innen
      • Kenntnisnahme der Wahl des/der Vorsitzenden der Sportjugend
    6. Beschlussfassung über andere satzungsgemäße Aufgaben und Anträge.
  3. Die Mitgliederversammlung tritt jährlich in der Regel im 2. Quartal des Kalenderjahres zusammen. Sie ist vom/von der Vorsitzenden mit einer Frist mindestens vier Wochen vor dem Tagungstermin in Textform (Brief, Mail, Fax) einzuberufen. Dabei gilt die dem Vorstand zuletzt bekannte Adresse (Brief, Mail). Bei Bedarf muss das jeweilige Mitglied nachweisen, dass es dem Verband seine aktuellen Kontaktdaten mitgeteilt hat. Für die rechtzeitige Zustellung per Brief gilt das Datum des Poststempels, bei der Mail das Sendedatum.Anträge zur Mitgliederversammlung sind in Textform (Brief, Mail, Fax) schriftlich mit Begründung spätestens zwei Wochen vor dem Tagungstermin dem/der Vorsitzenden zuzuleiten. Über die Zulassung von Dringlichkeitsanträgen entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.Für die Einhaltung der Fristen und Termine ist der Tag der Postaufgabe maßgebend. Antragsberechtigt sind die Mitglieder, der Vorstand und die Sportjugend.
  4. Jedes ordentliche Mitglied verfügt über mindestens eine Stimme. Besteht der Verein aus mehr als 300 bis 600 Mitgliedern, so erhöht sich die Zahl der Stimmen um eine zweite; bei mehr als 600 bis 900 Mitgliedern um eine dritte; bei mehr als 900 bis 1400 Mitgliedern um eine vierte, bei mehr als 1400 bis 2000 um eine fünfte, bei mehr als 2000 Mitgliedern um eine sechste Stimme.Grundlage der Stimmenzahl ist die Bestandserhebung des LSB NRW vom Vorjahr. Stimmenbündelung innerhalb eines Vereins ist zulässig.Die Mitglieder des Vorstandes des SSV haben je eine Stimme. Die Sportjugend hat fünf Stimmen.Jedes außerordentliche Mitglied hat eine Stimme.
  5. Die Mitgliederversammlung wird von der/dem Vorsitzenden geleitet, im Vertretungsfall von seinem/seiner Stellvertreter/in.
  6. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Die ordnungsgemäße Einberufung und die Zahl der anwesenden Stimmen sind zu Beginn der Mitgliederversammlung festzustellen. Auf Antrag ist die Zahl der anwesenden Stimmen während der Versammlung erneut festzustellen.
  7. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind wörtlich zu protokollieren. Die Niederschrift ist von der/dem Vorsitzenden zu unterzeichnen. Eine Ausfertigung geht den Mitgliedern innerhalb von vier Wochen nach der Versammlung zu. Wird gegen die Niederschrift nicht binnen weiterer vier Wochen Einspruch beim Vorstand eingelegt, gilt sie als genehmigt.

§ 9 Außerordentliche Mitgliederversammlung

  1. Der Vorstand kann aus wichtigem Grund eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.
  2. Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn sie von einem Drittel der Mitglieder beantragt wird.
  3. Einberufung und Durchführung richten sich nach § 8 dieser Satzung mit der Einschränkung, dass der Gegenstand der Einberufung alleiniger Tagesordnungspunkt ist. Die Behandlung weiterer Tagesordnungspunkte bedarf der Zustimmung einer 2/3-Mehrheit der anwesenden Stimmen.

§ 10     Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus
    1. dem/der Vorsitzenden
    2. dem/der stellvertretenden Vorsitzenden
    3. dem Geschäftsführer/in
    4. dem/der Schatzmeister/in
    5. dem/der Vorsitzenden der Sportjugend
    6. weiteren Beisitzer/innen, deren Anzahl von der Mitgliederversammlung festgelegt wird
  2. Die Personen unter a., b., c. und d. bilden den geschäftsführenden Vorstand.
  3. Der Vorstand führt die Geschäfte des SSV nach den Beschlüssen der Mitgliederversammlung.
  4. Vorstand nach § 26 BGB ist der geschäftsführende Vorstand. Zur Vertretung des S SV gerichtlich und außergerichtlich ist die Mitwirkung von zwei Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstandes notwendig und ausreichend.
  5. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Er entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.
  6. Der Vorstand kann für besondere Aufgaben Ausschüsse einsetzen. Den Vorsitz soll jeweils ein Vorstandsmitglied oder ein/e vom Vorstand Beauftragte/r innehaben. Beschlüsse der Ausschüsse bedürfen der Bestätigung durch den Vorstand.
  7. Der geschäftsführende Vorstand kann nach Maßgabe des Haushalts eine Aufwandsentschädigung des aktuellen steuerlich rechtlichen erlaubten Betrages jährlich erhalten.

§ 11     Sportjugend

  1. Die Sportjugend des SSV führt und verwaltet sich im Rahmen der Satzung des SSV selbständig. Sie entscheidet über die Verwendung der ihr zufließenden Mittel.
  2. Das weitere regelt die Jugendordnung.

§ 12     Wirtschaftsführung

  1. Für die Erfüllung seiner Aufgaben kann der SSV einen Mitgliedsbeitrag erheben, der sich an der Zahl der Mitglieder der Vereine orientiert.Über die Höhe beschließt die Mitgliederversammlung.
  2. Für jedes abgelaufene Geschäftsjahr ist ein Jahresabschluss, für jedes laufende Geschäftsjahr ein Haushaltsplan zu erstellen, die der Mitgliederversammlung zur Beratung und Beschlussfassung vorzulegen sind.Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 13     Kassenprüfung

Durch die gewählten Kassenprüfer/innen ist jährlich eine Kassenprüfung vorzunehmen.

§ 14     Abstimmung und Wahlen

  1. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen gelten als nicht abgegeben und werden nicht mitgezählt. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.
  2. Die Abstimmung erfolgt in der Regel durch Handzeichen. Eine geheime Abstimmung ist durchzuführen, wenn es beantragt wird.
  3. Beschlüsse über Satzungsänderungen und Ausschlüsse von Mitgliedern bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Stimmen.
  4. Wahlen erfolgen in der Regel durch Handzeichen. Eine geheime Wahl ist durchzuführen, wenn es beantragt wird.
  5. Wahlen zum Vorstand und der Kassenprüfer/innen erfolgen alle zwei Jahre. Der Vorstand bleibt im Amt, bis ein neuer gewählt ist. Wählbar ist jedes volljährige Mitglied eines Vereins, der dem SSV angehört. Aus jedem Mitgliedsverein können höchstens zwei Vertreter/innen in den Vorstand gewählt werden, in den geschäftsführenden Vorstand jedoch nur einer.
  6. Eine zur Wahl vorgeschlagene Person soll sich der Versammlung vor der Wahl vorstellen und die Bereitschaft zur Amtsübernahme anzeigen. Wählbar sind auch Personen, die ihre Bereitschaft schriftlich bekundet haben und an der Versammlung aus persönlichen Gründen nicht teilnehmen können.
  7. Bei den Wahlen zu § 10 (1) a.- d., die in separaten Wahlgängen erfolgen, ist die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen nach Nr. (1) erforderlich. Wird diese im 1. Wahlgang nicht erreicht, entscheidet in einem zweiten Wahlgang die relative Mehrheit.Die Wahl der weiteren Beisitzer erfolgt in einem gemeinsamen Wahlgang. Nach dem Schließen der Vorschlagsliste legt die Mitgliederversammlung die Anzahl fest. Wird geheime Wahl durchgeführt, darf jede/r Stimmberechtigte auf dem Stimmzettel nicht mehr Namen vermerken, als zuvor beschlossen, andernfalls ist der Stimmzettel ungültig.
  8. Die Wahl der Kassenprüfer/innen erfolgt gemäß Nr. (7) 2. Absatz. Wiederwahl ist zulässig, jedoch mit der Maßgabe, dass bei jeder Wahl ein/e Prüfer/in ausscheidet.

§ 15     Satzungsänderungen

Satzungsänderungen können nur von der Mitgliederversammlung oder einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.
Satzungsänderungsanträge müssen so rechtzeitig dem Vorstand vorliegen, dass sie den Delegierten mit der Einladung zugehen können.

§ 16     Auflösung

  1. Die Auflösung des SSV kann nur eine zu diesem Zweck besonders einberufene außerordentliche Mitgliederversammlung beschließen. Zur Beschlussfassung ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der stimmberechtigten Mitgliedsvereine erforderlich, wobei jeder Verein eine Stimme hat. Sollte die erste Versammlung nicht beschlussfähig sein, ist eine weitere ordnungsgemäß einzuberufende Versammlung in jedem Fall beschlussfähig.
  2. Der Beschluss zur Auflösung des SSV bedarf einer 2/3 Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
  3. Bei Auflösung des SSV oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen mit der Auflage, diese Mittel ausschließlich zur Förderung des Sports zu verwenden, an die Stadt Sankt Augustin.

§ 17     Salvatorische Klausel

Sollte ein Paragraph dieser Satzung gegen geltendes Recht verstoßen, so soll deshalb nicht die ganze Satzung ungültig sein, sondern der Paragraph, der gegen geltendes Recht verstößt, soll so angepasst werden, dass er dem Sinn nach dem ursprünglichen Paragraphen weitestgehend entspricht, sofern dies die gesetzlichen Regelungen zulassen.

§ 18     Inkrafttreten

Die vorstehende Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung vom 12.09.2018 Genehmigt und tritt mit Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.

Stand: 12.09.2018