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Corona Update des Kreissportbund Rhein-Sieg e.V. im Mai 2021
Hier finden Sie zusammengefasst die aktuellen Informationen des Kreissportbund Rhein-Sieg e.V. für den Monat Mai.
Infobrief 05/2021-4 – Corona Update
Informationen des Landessportbundes NRW
Aktualisierte Coronaschutzverordnung ab dem 28.05.2021
Vor dem Hintergrund der weiter sinkenden regionalen und landesweiten Inzidenzzahlen wurde am 26.05.2021 eine neue Coronaschutzverordnung (CoronaSchVO) erlassen, welche Heute in Kraft getreten ist. Darin sind viele Verbesserungen für den Sport aufgegriffen worden, die der Landessportbund NRW und seine Mitgliedsorganisationen seit langem fordern, siehe hierzu unser Update 05/2021 – 3 vom 20.05.2021!
Die CoronaSchVO ist grundsätzlich neu aufgebaut worden. Sie beinhaltet in Abhängigkeit von den regionalen Inzidenzzahlen unter 100 ein dreistufiges Öffnungsmodell, Details finden Sie HIER.
In welcher der drei Inzidenzstufen sich die einzelnen Kreise und Städte in NRW befinden, wird regelmäßig auf den Seiten des Gesundheitsministeriums www.mags.nrw veröffentlicht. Die in drei Inzidenzstufen geltenden Regeln für den Sport hat der LSB erneut in einer Tabelle für Sie zusammengefasst. Die Übersicht finden Sie HIER. Besonders zu erwähnen sind folgende Punkte:
Wettkampfsport erlaubt
Hier können wir einen ersten Erfolg für den Verbands- und Vereinsbetrieb vermelden: Grundsätzlich ist der Wettkampfsport ab einer Inzidenz von unter 100 wieder erlaubt. Selbstverständlich gelten hierbei die jeweiligen Vorgaben in den drei Inzidenzstufen!
Sport drinnen möglich
Ab einer Inzidenz von unter 50 können Sporthallen und Fitnessstudios für den Vereinssport wieder geöffnet werden. Kontaktloser Sport und begrenzt auch Kontaktsport sind mit Tests und Rückverfolgbarkeit wieder erlaubt. Die Vereine werden ihre erfolgreichen Hygienekonzepte des vergangenen Jahres wieder verantwortungsvoll zum Einsatz bringen können.
Schwimmbäder wieder geöffnet
Endlich können nun auch die Schwimmbäder wieder ihren Betrieb aufnehmen. Lange hat der Schwimmverband NRW darum gekämpft, dass auch Hallenbäder mit ihren guten Rahmenbedingungen für einen sicheren Sportbetrieb wieder geöffnet werden können. Zwar ist das diesbezügliche Regelwerk in der CoronaSchVO sehr kompliziert, aber ein Anfang ist gemacht, besonders für den Inzidenzbereich ab 50 abwärts.
Regeln für die Zulassung von Zuschauern angepasst
Ein weiterer, im letzten Update noch unklarer Punkt, wurde ebenfalls im Sinne der Sportvereine geregelt: Die generelle Sitzplatzpflicht für Zuschauer wurde aufgehoben. Die Zahl der Besucher wird nun durch absolute Zahlen bzw. durch Anteile an der Gesamtzuschauerkapazität der Sportanlagen geregelt und eine Pflicht zur festen Zuweisung von Steh- oder Sitzplätzen gilt erst ab einer bestimmten Besucherzahl. Damit herrscht auch Klarheit für Sportanlagen ohne Sitzplätze, auf denen z.B. die auf ihre Kinder wartenden Eltern sich aufhalten können.
Nun liegt der Ball wieder im Feld des organisierten Sports in NRW, mit den teilweise wiedererlangten Freiheiten verantwortungsvoll umzugehen. Dass die Vereine dazu in der Lage sind, haben sie gezeigt. Hygienekonzepte, Tests und die gesicherte Rückverfolgbarkeit müssen nun wieder aufgegriffen und bedarfsgerecht weiter entwickelt werden.
Die Verbände werden die Wiederaufnahme des Wettkampfbetriebs sportartangepasst flexibel gestalten müssen. Zur alten Normalität ist es trotz des nun vorliegenden Stufenmodells noch ein langer Weg.
Wir freuen uns, dass mit den aktuell sinkenden Inzidenzwerten deutliche Lockerungen für den Vereinssport in NRW umgesetzt wurden. Bitte tragen Sie Alle durch besonnenes Verhalten weiter dazu bei, dass sich diese positive Entwicklung fortsetzt.
Infobrief 05/2021-3 – Corona Update
in diesem Infobrief finden Sie Informationen des Landessportbundes NRW.
Coronaschutzverordnung vom 15.05.2021
Seit dem 15. Mai ist die neue Coronaschutzverordnung in NRW in Kraft, sie gilt bis zum 4. Juni. Siehe hierzu unser Corona-Update 05/2021 – 2 vom 14. Mai. Auch diese Verordnung hat wieder Interpretationsfragen aufgeworfen. Die aus unserem Kreis und von der Vereinsbasis an den Landessportbund herangetragenen Fragen konnten zwischenzeitlich mit der Staatskanzlei wie folgt geklärt werden:
1. Wettkampfsport
Unterhalb des Profi- und Spitzensports sind keine Wettbewerbe erlaubt, auch nicht bei Inzidenzwerten von unter 50. Dass dies auch für kontaktfrei zu betreibende Sportarten draußen gilt (Reiten, Golf, Tennis und viele mehr), ist aus unserer Sicht unangemessen. Wir und der LSB NRW setzen uns aktuell nachdrücklich dafür ein, dass dies zum nächstmöglichen Zeitpunkt geändert wird.
2. Rehabilitationssport
Der Rehabilitationssport ist ab einer Inzidenz von unter 100 wieder erlaubt. Der BRSNW empfiehlt gemeinsam mit dem Landessportbund NRW, die verantwortungsvolle Durchführung des Rehabilitationssports zunächst draußen zu beginnen. Weitere Informationen finden Sie HIER.
3. Rückverfolgbarkeit
In einigen Zusammenhängen ist die einfache oder auch die besondere Rückverfolgbarkeit (letztere für die Zuschauerzulassung) vorgeschrieben. Es fehlt aber an einer durchgängigen Regel zur einfachen Rückverfolgbarkeit für die Teilnehmer*innen von Sportangeboten. Der Landessportbund NRW empfiehlt bis auf Weiteres, die einfache Rückverfolgbarkeit grundsätzlich bei jedem Sportbetrieb für alle Teilnehmer*innen sicherzustellen.
4. Sportanlagen unter freiem Himmel, offene und teiloffene Hallen
Sportanlagen, die neben einer Überdachung an maximal zwei Seiten geschlossen sind, gelten noch als Sportanlagen unter freiem Himmel. Auf entsprechenden Anlagen z.B. im Schiess-. Roll- oder Eissport kann also im Rahmen der für draußen erlaubten Sportangebote der Betrieb aufgenommen werden. Im Zweifelsfall sollten die Vereine eine Abstimmung mit dem zuständigen Ordnungsamt herbeiführen.
5. Geimpfte/Genesene
Die immer unübersichtlicher werdenden Rahmenbedingungen für den Sportbetrieb werden nun noch durch das Thema „Geimpfte und Genesene“ (GeGe) erweitert. Deshalb folgende Erläuterung:
– Grundsätzlich werden im Sport bei Regeln, die eine Begrenzung der Personenzahl vorsehen, Geimpfte und Genesene als zusätzliche Personen nicht mitgezählt, so z. B. bei den zulässigen 20 Personen bei kontaktfreiem Sport draußen bei Inzidenzwerten zwischen 50 und 100.
– Bei Regeln, die auf die Zahl der Hausstände abheben, darf es dagegen durch Geimpfte und Genesene nicht zu einer Erhöhung der Zahl der Hausstände kommen, z. B. bei den 10 zulässigen Personen aus 3 Haushalten zuzüglich Kindern bis 14 Jahre bei Inzidenzwerten von unter 50. Es dürften also in diesem Fall zwar mehr als 10 Personen sein (10 plus Geimpfte und Genesene plus Kinder bis 14 Jahre), aber sie dürfen nicht aus mehr als 3 Hausständen stammen.
6. Zuschauer*innen
Für Zuschauer besteht die „Sitzplatzpflicht“, mit der Bewegungen zwischen den Zuschauern verhindert werden sollen. Demnach könnten derzeit Eltern ihre Kinder nur dann auf den Sportplatz begleiten, wenn dort Sitzplätze vorhanden sind. Viele im Breitensport genutzten Sportplätze weisen jedoch gar keine Sitzplätze für Zuschauer auf. Auch auf diese Praxisferne wurde hingewiesen. Eine Überarbeitung der Regelung ist angekündigt.
Fazit
Bei aller Freude über die beginnenden Lockerungen wird festgestellt, dass sich viele Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in den Bünden und Verbänden und erst Recht an der Vereinsbasis durch die komplexen Regeln überfordert und frustriert fühlen. Die daraus resultierende Handlungsunsicherheit ist eine Hypothek für den Vereinssport in NRW, auf die wir und der Landessportbund regelmäßig aufmerksam machen. Außerdem setzen wir uns weiterhin und nachdrücklich für notwendige Klarstellungen und Erweiterungen ein.
Zu den unabdingbaren Erweiterungen zählen für uns und den Landessportbund NRW,
– die umgehende Zulassung für den draußen kontaktfrei durchführbaren Wettkampfsport bei einer Inzidenz unter 100,
– beim Kontaktsport und kontaktfreien Sport draußen bei Inzidenzwerten unter 50 die Ausweitung vom Trainingsbetrieb auf den Wettkampfbetrieb,
– die Gleichbehandlung des Schwimmbetriebs in Hallenbädern bei der Wiederaufnahme des Sports in sonstigen Sporthallen bei Inzidenzwerten unter 50 und
– eine klare Perspektive für den Wettkampfsport in Sporthallen (auch den mit Kontakt).
Hier finden Sie die aktualisierten Orientierungshilfen:
1. Regeln für Sportbetrieb bei Inzidenz über 100 (Stand 20.5.2021)
2. Regeln für Sportbetrieb bei Inzidenz 50 bis 100 (Stand 20.5.2021)
3. Regeln für Sportbetrieb bei Inzidenz unter 50 (Stand 20.5.2021)
Infobrief 05/2021 – 2 – Corona Update
in diesem Infobrief finden Sie Informationen des Landessportbundes NRW.
Aktualisierung der Coronaschutzverordnung
Ab dem 15.05.2021 gilt in NRW eine neue Coronaschutzverordnung (CoronaSchVO), die Sie im Detail unter nachfolgendem Link nachlesen können. Die Veränderungen gegenüber dem vorherigen Stand sind gelb markiert. CoronaSchVO für NRW
Die neue CoronaSchVO sieht weitreichende Lockerungen für den Sport vor, sobald die regionale 7-Tage-Inzidenz (also die Inzidenz in einem Kreis oder einer kreisfreien Stadt) fünf Werktage hintereinander bei oder unter 100 liegt. Sie beschreibt außerdem bereits jetzt weitere Lockerungen für den Fall, dass die regionale 7-Tage-Inzidenz stabil unter 50 liegt. Der Landessportbund NRW dankt in diesem Zusammenhang der Sportabteilung der Staatskanzlei mit Frau Staatssekretärin Milz an der Spitze für ihren intensiven Einsatz und die einmal mehr vertrauensvolle Zusammenarbeit in den vergangenen Tagen.
Vorab:
- Bei einer 7-Tage-Inzidenz über 100 greift unverändert das Infektionsschutzgesetz (IfSG) des Bundes, siehe hierzu unser Corona-Update 05/2021 vom 03.05.2021.
- Bei einer 7-Tage-Inzidenz von 50 bis 100 gilt die neue CoronaSchVO, s. o.
- Bei einer 7-Tage-Inzidenz unter 50 gilt ebenfalls die neue CoronaSchVO, s. o.
Für alle drei Fälle finden Sie nachfolgend eine tabellarische Orientierungshilfe, die Ihnen eine Übersicht über die entsprechenden Regeln für den Sport bietet.
1. Regeln für Sportbetrieb bei Inzidenz über 100 (Stand 14.5.2021)
2. Regeln für Sportbetrieb bei Inzidenz 50 bis 100 (Stand 14.5.2021)
3. Regeln für Sportbetrieb bei Inzidenz unter 50 (Stand 14.5.2021)
Wir freuen uns, dass mit den aktuell sinkenden Inzidenzwerten deutliche Lockerungen für den Vereinssport in NRW in greifbare Nähe rücken. Bitte tragen Sie Alle durch besonnenes Verhalten weiter dazu bei, dass sich diese positive Entwicklung fortsetzen kann.
Infobrief 05/2021 – Corona Update
in diesem Infobrief finden Sie Informationen des Landessportbundes NRW.
Aktualisierung der Coronaschutzverordnung
Die seit 23.04.2021 gültigen Änderungen des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) und die Coronaschutzverordnung NRW (CoronaSchVO) überlagern sich in ihren Auswirkungen für den Sport gegenseitig. Zwischenzeitlich konnte der Landessportbund NRW die meisten damit verbundenen Fragen klären. Die Informationen beruhen auf einer Verständigung der Sportministerkonferenz mit dem Bundesinnenministerium und dem Bundesgesundheitsministerium. Die seit heute (03.05.2021) gültige Fassung der CoronaSchVO für NRW ist dabei bereits mit berücksichtigt.
Entscheidend für die Vereinsbasis ist, was bei welchen Inzidenzwerten in NRW erlaubt ist und was nicht. Ob sich die jeweiligen Regeln aus dem IfSG oder der CoronaSchVO oder aus beiden Regelwerken zusammen ergeben, dürfte dagegen weniger von Interesse sein. In dieser Tabelle (2 Seiten!) hat der LSB die aktuellen Regeln für den Sport zusammengefasst. Zu etwaigen weitergehenden Beschränkungen durch lokale Allgemeinverfügungen informieren Sie sich bitte bei dem jeweiligen Träger der Sportstätte.
Nachstehend noch einige grundsätzliche Anmerkungen:
- Bei einer 7-Tages-Inzidenz bis 100 gilt unverändert die CoronaSchVO, s. o.
- Bei einer 7-Tage-Inzidenz über 100 greift das IfSG.
- Wenn in der CoronaSchVO strengere Regeln als im IfSG festgelegt sind, gilt die CoronaSchVO.
- Der LSB geht davon aus, dass Rehabilitationssport in NRW nach wie vor nicht erlaubt ist. Sobald die allgemeinen Kontaktbeschränkungen in der CoronaSchVO Gruppenangebote grundsätzlich wieder zulassen, wird der LSB die Durchführung von Rehabilitationssport erneut bewerten und Empfehlungen zur Umsetzung veröffentlichen.
- Laut IfSG sollen, bei einer 7-Tages-Inzidenz über 100, Anleitungspersonen einen tagesaktuellen negativen Coronatest vorlegen, wenn die nach Landesrecht zuständige Behörde das verlangt. Zuständige Behörde in NRW ist das Gesundheitsministerium. Sie verlangt derzeit keine Vorlage eines Tests. Die kommunalen Behörden können unbenommen davon entsprechende Anforderungen stellen.
- Bei einer 7-Tage-Inzidenz über 165 sind Bildungsangebote in Präsenz und damit auch Bildungsangebote im Sport untersagt (betrifft Schwimmunterricht im Anfänger- und Kleinkindschwimmen und Einzelanleitung bei anderem Sport, siehe Tabelle).
Abschließend erinnern wir an die Verantwortung der Sportvereine für die Einhaltung der gängigen Hygienevorschriften!
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