Aktualisierung CoronaSchVO gültig ab 20. August 2021 – Information der Stadt Sankt Augustin

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Liebe Verantwortliche der Sankt Augustiner Sportvereine,

die seit vergangenem Freitag geltende neue CoronaSchVO hat mit Wirkung von heute ein paar geringfügige Änderungen erfahren. Die aktuelle Version mit Markierung der Änderungen habe ich als Anlage beigefügt.

Klargestellt wurde der Teststatus der Schülerinnen und Schüler.

Sie gelten aufgrund ihrer Teilnahme an den verbindlichen Schultestungen als getestete Personen. Bei Schülerinnen und Schülern ab 16 Jahren wird der Immunisierungs- oder Testnachweis durch eine Bescheinigung der Schule ersetzt. Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren gelten aufgrund ihres Alters als Schülerinnen und Schüler und benötigen weder einen Immunisierungs- oder Testnachweis noch eine Schulbescheinigung.


Ab Freitag 20.08.21 gilt die neue, extrem abgespeckte, CoronaSchVO nebst Anlage, die ich beide beigefügt habe. Es gilt zukünftig nur noch zu unterscheiden, ob die Regelungen unter Inzidenz 35 oder ab 35 aufwärts gelten. Lt. Presseinformation des Landes gilt in NRW landesweit ab Freitag die Stufe 35+ (unabhängig von der Inzidenz des Kreises, diese ist nur relevant, sollte die Landesinzidenz unter 35 liegen).

Einschränkungen aufgrund der Stufe 35+:

Zutritt nur für 3G-Personen zu Veranstaltungen, Versammlungen in Innenräumen, u.a. auch in Sportstätten und Freizeiteinrichtungen. Dies betrifft unsere Sporthallen und Hallenbäder. Bei Tanzveranstaltungen (einschl. privater Feiern mit Tanz) reicht der Schnelltest nicht, hier ist ein PCR-Test erforderlich.

Veranstaltungen im Freien sind in unserem Bereich nicht tangiert. Das heißt ab Freitag gibt es bis auf Anstellbereiche u.ä. nach der CoronaSchVO keinerlei Einschränkungen: Kein 3G, keine Maskenpflicht, keine Nachverfolgung, kein Sitzplan….. Es gelten lediglich die AHA-Regeln.

Allgemein gelten die AHA-Regeln weiter. Es gelten die 3G-Regeln weiterhin für bestimmte Angebote/Einrichtungen/Veranstaltungen. Die Tests dürfen nicht älter als 48 Stunden sein. Ist die 3G-Regel anzuwenden, ist beim Einlass das Zertifikat zu kontrollieren und stichprobenhaft den dazugehörenden Identitätsnachweis. Bei Schülern gilt der Schülerausweis als Test-Nachweis, Kinder vor Eintritt in die Schule sind ohne Nachweis gleichgestellt.

Hygienekonzepte müssen vor erstmaliger Öffnung von Einrichtungen in Innenräumen, in denen Veranstaltungen von mehr als 100 Personen ohne festen Sitzplatz durchgeführt werden sollen, dem Gesundheitsamt vorgelegt werden. Diese Konzepte sind vorab der Sport- und Bäderverwaltung vorzulegen.

Die Anlage zur CoronaSchVO regelt Hygiene- und Infektionsmaßnahmen.

Für den Betrieb von Angeboten und Einrichtungen sind relevant: Händehygiene (Händewaschen und Desinfektionsspender), Aufstellen von Informationen zum infektionsschutzgerechten Verhalten durch Informationstafeln oder ähnliches.

Maskenpflicht gilt in Innenräumen, soweit diese Kunden oder Besuchern zugänglich sind. Draußen gilt sie nur bei Großveranstaltungen (2.500+).Weiterhin gilt die Maskenpflicht drinnen wie draußen in Warteschlangen, Anstellbereichen, vor Kassen u.ä. Auf das Tragen einer Maske in bei Veranstaltungen drinnen kann an festen Sitz- und Stehplätzen verzichtet werden, wenn alle Personen 3G sind oder die Plätze eine Mindestabstand von 1,5 Metern haben.

Außerdem kann auf das Tragen einer Maske beim Tanzen, beim Sport (soweit dies erforderlich ist) verzichtet werden.

Weitere Informationen finden Sie auf den Seiten des Landes NRW:

https://www.land.nrw/corona

https://www.mags.nrw/coronavirus-rechtlicheregelungen-nrw

Ansprechpartner:
Manfred Lindlar
Stadtverwaltung Sankt Augustin
Fachbereich Kultur und Sport
Markt 1 , 53757 Sankt Augustin
manfred.lindlar@sankt-augustin.de
Tel. (02241)243-222
Fax (02241)243-77222