Corona-Update 03/2021-3 – Aktualisierung der Coronaschutzverordnung

Sehr geehrte Damen und Herren,
liebe Sportfreundinnen und Sportfreunde,

in diesem Infobrief finden Sie Informationen des Landessportbundes NRW.

Infobrief 03/2021-03 – Aktualisierung der Coronaschutzverordnung

Heute ist die ab dem 29. März gültige CoronaScHVO erschienen. Nachzulesen unter diesem Link.

Sie enthält positive Nachrichten für uns! Der Sportbetrieb bleibt weitgehend im bisherigen Umfang möglich und erfährt durch die Zulassung von Anfänger- und Kleinkinderschwimmkursen in kleinen Gruppen sogar noch eine Erweiterung.

Vom allgemeinen Verbot des Sportbetriebs in § 9 der CorSchVO gelten unverändert folgende Ausnahmen. Alle ungedeckten öffentlichen und vereinseigenen Sportanlagen können geöffnet werden. Auf diesen Sportanlagen können folgende Personenkonstellationen Sport betreiben:

I. Einzelpersonen und Personen aus ein bis zwei Haushalten (ohne Abstand)
1. Personen allein
2. Beliebig viele Personen aus einem Hausstand
3. Bei einem Inzidenzwert unter 100*: Bei Personen aus zwei verschiedenen Hausständen maximal 5 Personen insgesamt, Kinder unter 14 Jahren werden nicht mitgezählt.
4. Bei einem Inzidenzwert über 100* (an drei aufeinander folgenden Tagen): Bei Personen aus zwei verschiedenen Hausständen beliebig viele Personen aus dem einen, aber nur eine Person aus dem anderen Hausstand, Kinder unter 14 Jahren werden nicht mitgezählt. Sonderfall Ostern siehe Aufzählung unten.

* Relevant ist der Inzidenzwert im jeweiligen Kreis bzw. der kreisfreien Stadt. Bei Überschreitung eines Wertes von 100 an drei aufeinanderfolgenden Tagen greift die sogenannte „Notbremse“, die in § 16 der CoronaSchVO erläutert wird.

Die Anleitung eines Einzelsportlers durch eine*n Trainer*in oder Übungsleiter*in ist möglich (z. B. Tennis-Einzeltraining, Torwart-Einzeltraining)

Zum besseren Verständnis von 3. und 4. folgende Übersicht:

Ab 29. März: Kommunen unter Inzidenz 100

Variante 1:
1 Haushalt (ohne Personenbegrenzung) plus 1 weitere Person aus anderem Haushalt, die von Kindern bis einschl. 14 Jahren begleitet werden kann, weil sie nicht mitzählen.

Oder

Variante 2:
5 Personen aus 2 Haushalten, wobei Kinder bis einschl. 14 Jahren bei der Höchstzahl 5 Personen nicht mitzählen

Ab 29. März: Kommunen mit „Notbremse“ (Inzidenz über 100 an drei aufeinander folgenden Tagen)

Nur noch Variante 1:
1 Haushalt (ohne Personenbegrenzung) plus 1 weitere Person aus anderem Haushalt, die von Kindern bis einschl. 14 Jahren begleitet werden kann, weil sie nicht mitzählen.

Und wegen Ostern zusätzlich nur zwischen 1. und 5. April auch Variante 2:
5 Personen aus 2 Haushalten, wobei Kinder bis einschl. 14 Jahren bei der Höchstzahl 5 Personen nicht mitzählen.

II. Sport für Kinder in Gruppen
A) Solange der Inzidenzwert unter 100 liegt (s. o.):
Bis zu 20 Kinder im Alter bis einschließlich 14 Jahren können als Gruppe gemeinsam Sport-, Spiel und Bewegungsaktivitäten durchführen. Eine Gruppe kann durch maximal 2 Übungsleiter/Trainer/Aufsichtspersonen betreut werden.

B) Wenn der Inzidenzwert über 100 liegt (s. o.):
Bis zu 10 Kinder im Alter bis einschließlich 14 Jahren können als Gruppe gemeinsam Sport-, Spiel und Bewegungsaktivitäten durchführen. Eine Gruppe kann durch maximal 2 Übungsleiter/Trainer/Aufsichtspersonen betreut werden.

III. Allgemeine Hinweise
Zwischen allen o. g. genannten Einzelpersonen und Personengruppen, die gleichzeitig Sport auf einer Sportanlage betreiben, ist dauerhaft ein Mindestabstand von 5 Metern einzuhalten.

Neu ist: Für die Durchführung des o. g. Gruppensports für Kinder ist die einfache Nachverfolgbarkeit der teilnehmenden Kinder im Sinne der Coronaschutzverordnung sicherzustellen! Das heißt: Name, Adresse, Telefonnummer und Zeitraum des Aufenthalts müssen vorliegen und vier Wochen lang nachvollziehbar sein.

Die Regeln für das Training von Kadersportler*innen bestehen unverändert fort.

IV. Schwimmausbildung
§ 7 (1) Nr. 7 erlaubt zusätzlich „Anfängerschwimmausbildung und Kleinkinderschwimmkurse für Gruppen von höchsten fünf Kindern.“ Dies ist aus unserer Sicht ein kleiner, aber wichtiger erster Schritt zur Wiederaufnahme des Schwimmbetriebs!

Abschließend erinnern wir an die Verantwortung der Sportvereine für die Einhaltung der gängigen Hygienevorschriften!


Infobrief 03/2021-02 – Aktualisierung der Coronaschutzverordnung

Themen:
1. Aktualisierung der Coronaschutzverordnung
2. Keine Sportangebote im öffentlichen Raum!
3. Impfanspruch für Übungsleitungen, die aktuell Kooperationsangebote in KiTas und Schulen durchführen
4. Regionalisierung von Regeln
5. Weitere mögliche Öffnungsschritte ab dem 22.03.21

1. Aktualisierung der Coronaschutzverordnung

Mit Datum vom 09.03.21 und vom 12.03.2021 wurde die ab dem 08.03.21 gültige Coronaschutzverordnung des Landes nochmals aktualisiert. Aufgenommen wurden im §10 z. B. Regelungen zur Öffnung der Liftanlagen im Sauerland. Der für den Sport überwiegend relevante §9 wurde nicht verändert. Hier ist die aktuelle Verordnung zu finden.

2. Keine Sportangebote im öffentlichen Raum!

In dem update 03/2021 vom 05.03.21 hatte der Landessportbund die Auslegung des §9 (1) in Fortschreibung der Regelungen aus der Zeit vor dem letzten Lockdown so formuliert, dass die beschriebenen möglichen Sportangebote auch im „öffentlichen Raum“ unter freiem Himmel umgesetzt werden können. Diese Formulierung entspricht jedoch aktuell nicht der gültigen Verordnung! Somit bleibt der Sportbetrieb zunächst beschränkt auf die Sportanlagen unter freiem Himmel. Wir bitten um Berücksichtigung.

3. Impfanspruch für Übungsleitungen, die aktuell Kooperationsangebote in KiTas und Schulen durchführen

Derzeit werden den Kreisen und kreisfreien Städten zusätzliche Dosen des Impfstoffs der Firma AstraZeneca zur Verfügung gestellt. Damit sollen seit dem 08.03.21 unter anderem allen Beschäftigten in KiTas, Kindertagespflege, Grundschulen, Förderschulen und in Einrichtungen der Jugendhilfe gesonderte Impfangebote gemacht werden. Dazu gehören auch Übungsleitungen, die aktuell regelmäßige Bewegungsangebote in diesen Einrichtungen durchführen, z. B. im Rahmen der pädagogischen Betreuung an Schulen. Ausschlaggebend ist hierbei nicht die Art des Beschäftigungsverhältnisses, sondern die regelmäßige Tätigkeit in den genannten Einrichtungen. Entsprechend gilt auch das Dienstortprinzip. Das heißt, zuständig für die Organisation der Impfungen ist die Kommune, in deren Einrichtung die Tätigkeit ausgeübt wird. Um die Prüfung des Impfanspruchs zu erleichtern, können die Kreise und kreisfreien Städte von impfwilligen Personen die Vorlage einer Arbeitgeberbescheinigung einfordern. Hierzu kann ein über die Website des MAGS NRW abrufbarer Vordruck verwendet werden: www.mags.nrw/sites/default/files/asset/document/arbeitgeberbescheinigung_schutzimpfung.pdf

4. Regionalisierung von Regeln

In ersten Kreisen in NRW wurden in dieser Woche regionale Öffnungsschritte beschlossen, die über die landesweit geltenden Regeln hinausgehen. Hintergrund: Gemäß §16 Abs. 3 der Coronaschutzverordnung können Kreise und kreisfreie Städte, in denen die 7-Tages-Inzidenz nach den täglichen Veröffentlichungen des Landeszentrums für Gesundheit (LZG) an sieben aufeinanderfolgenden Tagen und mit einer sinkenden Tendenz unter dem Wert von 50 liegt, im Einvernehmen mit dem Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales weitere Reduzierungen der in der Verordnung festgelegten Schutzmaßnahmen abstimmen. Soweit dem LSB bekannt, beziehen sich die o. g. Fälle derzeit noch in keinem Fall auf den Sport.

Der Landessportbund NRW empfiehlt seinen Mitgliedern und den Vereinen in NRW dazu unverändert, sich zunächst auf die landesweit geltenden Regeln zu beschränken, wie sie in dem Update vom 05.03.2021 beschrieben wurden.

5. Weitere mögliche Öffnungsschritte ab dem 22.03.21
Nach der letzten Bund-Länderkonferenz wurde in vielen Medien ein Schaubild zu einem möglichen Öffnungsplan in Stufen veröffentlicht.
Dazu folgende Hinweise:a. Die in dem Schaubild beschriebenen Schritte haben auf Landesebene keine unmittelbare Gültigkeit. Hier gilt allein die Coronaschutzverordnung NRW!b. Diese Coronaschutzverordnung kündigt in §19 an, dass ab dem 22.03.21 weitere Öffnungen folgen werden, wenn die landesweite Inzidenz gegenüber dem 08.03.21 stabil oder mit sinkender Tendenz unter 100 liegt. Explizit genannt wird dabei auch die Aufnahme des kontaktfreien Sportbetriebs im Innenbereich.Der Landessportbund NRW weist ausdrücklich darauf hin, dass diese Ankündigung keinen Automatismus begründet. Eine Umsetzung scheint nach jetzigem Stand und angesichts weiter steigender Werte auch nicht wahrscheinlich. Trotzdem befindet sich der LSB in einem täglichen Austausch mit der Sportabteilung der Staatskanzlei, um sich insbesondere zum möglichen Einbezug von Tests und zum Einbezug der o. g. Möglichkeit der Regionalisierung der Regeln für den Sport ab dem 22.03.21 abzustimmen. Wir halten Sie informiert.

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