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Neue CoronaSchVO gültig ab 4. Dezember 2021
Liebe Verantwortliche der Sankt Augustiner Sportvereine,
das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes NRW hat mit Wirkung zum 4. Dezember 2021 die Coronaschutzverordnung (CoronaSchVO) verändert.
Weiterhin ist die Sportausübung unter der 2G-Regel grundsätzlich möglich (siehe Informationen von Herrn Lindlar vom 24.11.2021).
Für den Sportbereich ergeben sich folgende relevante Änderungen:
Kinder und Jugendliche bis einschließlich 15 Jahren sind immunisierten Personen gleichgestellt. Sie erfüllen also automatisch das 2G-Erfordernis.
Zusätzlich gilt übergangsweise bis zum 16. Januar 2022, dass auch 16- und 17-jährige Schüler*innen zur eigenen Ausübung sportlicher, musikalischer oder schauspielerischer Aktivitäten immunisierten Personen gleichgestellt sind. Eine Schulbescheinigung ist erforderlich.
Grundsätzlich gilt bei Zuschauer*innen weiterhin der 2G-Status in Innenräumen und im Freien. In Innenräumen gilt zudem die Maskenpflicht (Ausnahme: am festen Sitzplatz, wenn dort Mindestabstände von 1,5 Metern eingehalten werden können oder diese im Schachbrettmuster – je ein freier Nachbarsitz zu jeder Seite – angeordnet sind).
Die Vereine sind verpflichtet, die entsprechenden Nachweise aller Personen zu kontrollieren und mit den amtlichen Ausweispapieren abzugleichen. Stichprobenartige Überprüfungen sind hier nicht mehr ausreichend. Zur Überprüfung digitaler Impfzertifikate soll dabei die vom Robert Koch-Institut herausgegebene CovPassCheck-App verwendet werden. Die Kontrollen müssen grundsätzlich beim Zutritt erfolgen.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
Simone Michalowski
Stadtverwaltung Sankt Augustin
Fachbereich Kultur und Sport
Markt 1
53757 Sankt Augustin
Simone.michalowski@sankt-augustin.de
Tel. (02241) 243-433
Fax. (02241) 243-77433