Informationen des Kreissportbund Rhein-Sieg e.V. im Mai 2020

Hier finden Sie zusammengefasst die Informationen des Kreissportbund Rhein-Sieg e.V. für den Monat Mai.

Infobrief 05/2020 6 Aktualisierung der Coronaschutzverordnung gültig ab dem 30.05.2020

Die angekündigte geänderte Fassung der Coronaschutzverordnung wurde heute veröffentlicht. Die wesentlichen Änderungen / Lockerungen ab dem 30. Mai 2020:
  • Ab sofort wieder erlaubt ist die „nicht-kontaktfreie Sportausübung“ im Freien auch ohne Mindestabstand, wenn die Gruppengröße 10 Personen nicht übersteigt
  • Ebenfalls wieder erlaubt ist der Wettkampfbetrieb im Freizeit- und Breitensport unter Vorlage eines besonderen Hygiene- und Infektionsschutzkonzeptes, das aber aus unserer Sicht vom entsprechenden Fachverband kommen wird, der den Wettkampfbetrieb wieder aufnehmen will. Hier muss sich der Verein also nicht darum kümmern. Aber auch hier gilt: Zunächst nur im Freien und bei einer max. Gruppengröße von 10 Personen
  • Sportfreianlagen dürfen von bis zu 100 Zuschauern betreten werden
  • Hallenbäder können ihre Bahnenschwimmbecken für den Schwimmsport öffnen (Details siehe Anlage zur CoronaSchVO Kapitel VIII)
  • In den Sommerferien sind Freizeiten für Kinder und Jugendliche möglich
  • Sportfeste und ähnliche Veranstaltungen sind weiterhin bis mindestens 31. August 2020 untersagt

Infobrief 05/2020 5  Aktualisierung der Coronaschutzverordnung und der Coronabetreuungsverordnung.
Vereinssport in Schulsporthallen ist jetzt ausdrücklich erlaubt!

Der Widerspruch zwischen beiden Verordnungen hinsichtlich der Nutzung von Schulsporthallen durch Sportvereine ist eindeutig und zugunsten des Vereinssports aufgelöst! In der ab heute gültigen CoronaBetrVO heißt es in §1 (4): Soweit unterrichtliche Belange dem nicht entgegenstehen, ist darüber hinaus ein Betreten der Schule zu anderen als zu schulischen Zwecken zulässig, wenn es der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder der Daseinsfür- und -vorsorge zu dienen bestimmt ist (insbesondere gemäß § 7 Absatz 4 der Coronaschutzverordnung zulässige außerschulische Bildungsangebote, gemäß § 9 Absatz 4 zulässiger Sportbetrieb.

Leider ist die o. g. Klarstellung in der CoronaBetrVO unverändert keine Garantie dafür, dass (Schulsport-) Hallen auch tatsächlich für den Vereinssport geöffnet werden. Das liegt z. B. daran, dass es nach wie vor weit auseinandergehende Auffassungen dazu gibt, in welchem Umfang und in welcher Frequenz Hygienemaßnahmen durchzuführen sind. Die Entscheidung hierüber obliegt letztlich dem einzelnen Träger.

Zum 30. Mai erwarten wir die Umsetzung der vorerst letzten Stufe der Lockerungen für den Sportbetrieb. Unter anderem wird es dort um die Zulassung oder Nichtzulassung von Wettkampfbetrieb, Sportarten mit Körperkontakt und die Öffnung von Hallenbändern gehen.

Wir wünschen Ihnen einen schönen Feiertag und ein möglichst entspanntes Wochenende.

Wir appellieren weiterhin an alle Verantwortlichen in den Vereinen verantwortungsvoll mit der Situation umzugehen
und die Hygienemaßnahmen einzuhalten!

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Infobrief 05/2020 4  Soforthilfeprogramm des Landes um drei Monate verlängert!

Nicht zuletzt aufgrund zahlreicher Hinweise aus Ihrem Kreis hat der Landessportbund NRW die Landesregierung in den vergangenen Wochen in mehreren Gesprächen gebeten, die bis zum 15.05. befristete “Soforthilfe Sport” (gültig für die Monate März, April und Mai) um drei Monate zu verlängern.

Die von der Landesregierung bekannt gegebene Verlängerung des Förderzeitraums bis zum 31. August 2020 (Antragsfrist 15. August 2020) umfasst jetzt auch den Zeitraum, in dem viele Vereine in normalen Jahren beispielsweise Einnahmen aus Vereinsfesten oder sonstigen Veranstaltungen erzielen. 
» zur Antragsstellung über das Förderportal (LSB NRW)Lockerungsbeschlüsse für den Sport Lockerungsbeschlüsse für den Sport

Lockerungsbeschlüsse für den Sport 

Mit unserem Inbrief vom 06. Mai hatten wir Sie über die Lockerungen für den Sportbetrieb informiert. Die Umsetzung durch die Behörden vor Ort ist bis jetzt sehr unterschiedlich ausgefallen. Die Spanne reicht in dieser Woche von Kommunen, die noch gar keine Sportanlagen geöffnet haben bis hin zu Kommunen, die alle nach Coronaschutzverordnung möglichen Öffnungen umgesetzt haben. Ein besonderer Streitpunkt ist dabei die Frage, ob Schulsporthallen seit dem 11. Mai grundsätzlich auch wieder für den Vereinssport zur Verfügung stehen oder nicht. Einige Kommunen leiten aus der Coronabetreuungsverordnung (regelt u. a. die Öffnung von Schulen) ab, dass eine Öffnung für den Vereinsbetrieb nicht zulässig sei. In der Landesregierung gibt es hierzu leider unterschiedliche Aussagen aus unterschiedlichen Ressorts. Der LSB hat bereits am vergangenen Wochenende mündlich und schriftlich auf dieses Problem hingewiesen und hofft auf eine zeitnahe Klarstellung der Landesregierung.

Wir wünschen Ihnen weiterhin gute Gesundheit und viel Erfolg beim Wiedereinstieg in den Sportbetrieb!

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Infobrief 05/2020 3  Aktualisierte Informationen zur Wiederaufnahme des Sportbetriebs in NRW

Liebe Vereinsvertreterinnen und Vereinsvertreter,

hier finden Sie aktualisierte Informationen zur Wiederaufnahme des Sportbetriebs in NRW: » Link zur LSB Seite
Bitte beachten Sie in diesem Zusammenhang auch den Wegweiser des Landessportbundes und die Empfehlungen der Fachverbände, die ebenfalls auf der LSB Seite hinterlegt sind!

Wir wünschen Ihnen weiterhin gute Gesundheit und viel Erfolg beim Wiedereinstieg in den Sportbetrieb!

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Infobrief 05/2020 02 Wiederaufnahme des Sportbetriebs in NRW ab dem 07.05.2020!

Liebe Vereinsvertreterinnen und Vereinsvertreter,
wir freuen uns außerordentlich Sie über die lang ersehnte Nachricht zur Wiederaufnahme des Sportbetriebs in NRW zu informieren.

Geplant ist eine stufenweise Öffnung in den kommenden Tagen und Wochen.

Für den Sport- und Freizeitbereich gelten folgende Stufen:
Ab Donnerstag (7. Mai 2020) ist der Sport- und Trainingsbetrieb im kontaktlosen Breiten- und Freizeitsport wieder erlaubt – sofern der Sport auf öffentlichen oder privaten Freiluftsportanlagen oder im öffentlichen Raum stattfindet.
Ein Abstand zwischen Personen von 1,5 Metern und die Einhaltung strikter Hygiene- und Infektionsschutzmaßnahmen müssen gewährleitstet sein. Dusch-, Wasch-, Umkleide-, Gesellschafts- und sonstige Gemeinschaftsräume dürfen nicht genutzt werden. Zudem sind Zuschauerbesuche vorerst untersagt. Bei Kindern unter 12 Jahren ist jedoch das Betreten der Sportanlage durch jeweils eine erwachsene Begleitperson zulässig.

Der Reitsport ist auch in geschlossenen Reitsportanlagen und Hallen zulässig.

Ab 11. Mai ist die Öffnung von Fitnessstudios, Tanzschulen und Sporthallen/Kursräumen der Sportvereine unter strengen Abstands- und Hygieneauflagen wieder möglich.

Freibäder dürfen ab 20. Mai unter strengen Auflagen von Abstand und Hygiene öffnen – ausgenommen sind reine Spaßbäder.

Ab 30. Mai soll die Ausübung von Sportarten auch mit unvermeidbarem Körperkontakt und in geschlossenen Räumen wieder gestattet werden, ebenso der Betrieb in Hallenbädern.
Sportliche Wettbewerbe im Kinder-, Jugend- und Amateurbereich sind dann ebenfalls zulässig – die Nutzung von Umkleide- und Sanitäranlagen ist unter Auflagen gestattet.

Leistungssportorientierte Vereine dürfen nach Ankündigung von NRW-Ministerpräsident Armin Laschet ab 30. Mai wieder allmählich in den Wettkampf-Modus schalten.

Diese und alle weiteren Maßnahmen finden Sie auf der Seite der Landesregierung NRW.
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Den aktuellen Vorsprung dürfen wir nicht verspielen und müssen bei aller Euphorie vorsichtig bleiben!

Wir wünschen Ihnen weiterhin gute Gesundheit und viel Erfolg beim Wiedereinstieg in den Sportbetrieb!

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Infobrief 05/2020 Online Workshop – Sportangebote im Verein digitalisieren

Digitalisierung ist ein Thema, das in der aktuellen Lage mehr denn je in den Fokus rückt. Vereine, die zur Zeit keine Sportangebote durchführen können, können über Onlinekursangebote mit den Mitgliedern in Kontakt bleiben und dieses Werkzeug auch nach der Krise nutzen.

Anmeldungen ausschließlich online über diesen Link:

» weitere Informationen und Anmeldung

Die Kosten für den Workshop können nach erfolgreicher Teilnahme über die Qualifizierungsförderung erstattet werden. | mehr

Bitte leiten Sie diese Informationen an Ihre Übungsleiter/innen weiter.

Wir wünschen Ihnen weiterhin gute Gesundheit und stehen für Rückfragen gerne zur Verfügung!

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Informationen für Vereine:

 

Informationsseiten der Behörden und Verbände:

Die tägliche Sportstunde gibt’s beim LSB NRW unter diesem Link: »zur Website

HINWEIS: Sämtliche Lehrgänge des Kreissportbundes und Maßnahmen in den LSB Programmen wurden bis zum 15.05.2020 abgesagt!!

Kreissportbund Rhein-Sieg e.V., Wilhelmstr 8 a, 53721 Siegburg
Telefon: +49 2241 69060 – Telefax: +49 2241 971413 – E-Mail: kontakt@ksb-rhein-sieg.de
Präsidium: Wolfgang Müller (Präsident);
Stellvertreter/in: Irma Gillert,  Karl-Heinz Carle, Olaf Pohl; Schatzmeister: Hermann Müller
Vereinsregisternummer: 608 beim Amtsgericht Siegburg