Corona Updates im Monat Oktober 2021

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Hier finden Sie zusammengefasst alle Corona-Updates für den Monat Oktober.

Infobrief 10/2021 – Aktualisierte Coronaschutzverordnung

Informationen des Landessportbundes NRW

Zum 01.10.2021 ist erneut eine Aktualisierung der Coronaschutzverordnung in Kraft getreten. Es ergeben sich folgende Auswirkungen für den Sportbetrieb:

Testpflicht für Schülerinnen und Schüler beim Sport drinnen
Außerhalb der Schulferien (wie bisher)

  • Kinder bis zum Schuleintritt sind getesteten Personen gleichgestellt.
  • Schülerinnen und Schüler gelten als getestet (unter 16 Jahren ohne Nachweis, ab 16 Jahren mit Nachweis der Schule).

In den Schulferien (neu!) (anstehende Herbstferien 11. bis 24.10.)

  • Kinder bis zum Schuleintritt sind getesteten Personen gleichgestellt.
  • Schülerinnen und Schüler gelten nicht als getestet, da in dieser Zeit keine Schultestungen stattfinden. Das bedeutet, dass die Schülerinnen und Schüler für die Teilnahme an Sportangeboten drinnen grundsätzlich (und für Angebote draußen mit mehr als 2500 Teilnehmenden inkl. Besuchern) einen höchstens 48 Stunden zurückliegenden Test (Schnelltest) benötigen.

Für die vorgenannten Tests haben Kinder- und Jugendliche bis zum 18. Lebensjahr Anspruch auf kostenlose Testungen in allen anerkannten Testzentren. Weiterhin gilt bei Angeboten der Kinder- und Jugendarbeit sowie bei Sportangeboten für Kinder und Jugendliche, dass gemeinsam beaufsichtigte Selbsttests durchgeführt werden können. Diese Testpflicht bedeutet für die Vereine bzw. die betroffenen Kinder und Jugendlichen einen Mehraufwand, der jedoch unvermeidbar erscheint, wenn auch im Sport die 3-G-Regel konsequent eingehalten werden soll.

Zuschauer bei Großveranstaltungen
Bei Großveranstaltungen mit Zuschauern auf Steh- oder Sitzplätzen (Sportveranstaltungen, Konzerten, Musikfestivals und ähnlichem) darf oberhalb einer absoluten Zahl von 5 000 Zuschauenden die zusätzliche Auslastung bei höchstens 50 Prozent der über 5 000 Personen hinausgehenden regulären Höchstkapazität liegen. Davon abweichend dürfen bei Großveranstaltungen unter freiem Himmel auch oberhalb einer absoluten Zahl von 5 000 Zuschauenden die Sitzplätze vollständig belegt werden, wenn die Veranstalterin oder der Veranstalter sicherstellt, dass außerhalb der Sitz- und Stehplätze die Verpflichtung zum Tragen einer mindestens medizinischen Maske (sogenannte OP-Maske) besteht.


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