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Änderung CoronaSchVO vom 24.11.2021
Liebe Verantwortliche der Sankt Augustiner Sportvereine,
die seit dem 24.11.2021 geltende neue CoronaSchVO hat einige wesentliche Änderungen erfahren, die für viele Sportvereine relevant sind. Die aktuelle Version mit Markierung der Änderungen habe ich als Anlage beigefügt.
Für den Sport gilt u.a. grundsätzlich die 2 G-Regel (geimpft oder genesen):
– zur gemeinsamen Sportausübung (Wettkampf und Training) auf und in Sportstätten sowie außerhalb von Sportstätten im öffentlichen Raum. Das bedeutet, dass diese Regelung nicht nur für Sport in Innenräumen gilt, sondern auch auf Außensportflächen.
– für Besucher von Sportveranstaltungen als Zuschauerin oder Zuschauer
– bei sonstigen Veranstaltungen im öffentlichen Raum, u.a. in Sporteinrichtungen im Innen- und Außenbereich
2G+ (geimpft, genesen sowie zusätzlich getestet)
Bei Tanzveranstaltungen einschließlich privater Feiern mit Tanz sowie Karnevalsveranstaltungen oder vergleichbare Brauchtumsveranstaltungen mit Mitsingen, Schunkeln und Tanzen in Innenräumen.
Beim Einlass ist das Zertifikat von Ihren verantwortlichen Personen zu kontrollieren (wenn möglich über die vom Robert Koch-Institut herausgegebene CovPassCheck-App). Darüber hinaus ist mindestens stichprobenhaft der Abgleich der Nachweise mit einem amtlichen Ausweisdokument vorzunehmen.
Von diesen Regelungen ausgenommen sind:
Kinder und Jugendliche bis zum Alter von einschließlich 15 Jahren
Personen, die über ein ärztliches Attest verfügen, demzufolge sie derzeit oder bis zu einem Zeitpunkt, der höchstens sechs Wochen zurückliegt, aus gesundheitlichen Gründen nicht gegen Covid-19 geimpft werden können. Diese Personen müssen über einen Nachweis eines negativen Ergebnisses eines höchstens 24 Stunden zurückliegenden Antigen-Schnelltests oder eines von einem anerkannten Labor bescheinigten höchstens 48 Stunden zurückliegenden PCR-Tests verfügen.
Einsatzsituationen z.B. Feuerwehr, Rettungsdienst u.ä.
Maskenpflicht gilt in Innenräumen, soweit diese Kunden oder Besuchern zugänglich sind. Auf das Tragen einer Maske in bei Veranstaltungen drinnen kann an festen Sitz- und Stehplätzen verzichtet werden, wenn alle Personen 3G sind oder die Plätze eine Mindestabstand von 1,5 Metern haben. Außerdem kann auf das Tragen einer Maske beim Tanzen, beim Sport (soweit dies erforderlich ist) verzichtet werden.
Weitere Informationen finden Sie auf den Seiten des Landes NRW:
https://www.mags.nrw/coronavirus-rechtlicheregelungen-nrw
Mit freundlichen Grüßen
Manfred Lindlar
Stadtverwaltung Sankt Augustin
Fachbereich Kultur und Sport
Markt 1
53757 Sankt Augustin
manfred.lindlar@sankt-augustin.de